Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Allgemeines

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Beziehungen zwischen der Gerber AG, Gümligen und ihren Kunden. Sie bilden einen integrierenden Bestandteil eines jeden zwischen der Gerber AG AG und einem Kunden abgeschlossenen Vertrages. Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nichts Gegenteiliges festgelegt ist, gelten die Empfehlungen des Schweiz. Ingenieur- und Architektenvereins (SIA 118 und 380/7).

2. Zahlungsbedingungen

Besondere Abmachungen vorbehalten, ist die Rechnung innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Die Gerber AG kann dem Baufortschritt entsprechende Teil resp. A-Kontozahlungen verlangen.

3. Gültigkeit der Offerte

Die Offerte bleibt während 3 Monaten ab Ausstellungsdatum verbindlich. Die vertraglich vereinbarten Preise bleiben während 12 Monaten ab Unterzeichnung des Vertrages verbindlich. Nach Ablauf von 12 Monaten werden diese zu den neuen Ansätzen verrechnet. Bei Teuerungsverrechnung kommt die Methode des VSEI zur Anwendung.

4. Besondere Abmachungen

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen unser Eigentum. Das Eigentumsrecht an Plänen und Berechnungen verbleibt bei der Gerber AG. Die vorliegende Offerte darf ohne unsere Genehmigung nicht kopiert oder als Ausschreibung verwendet werden. Die Gerber AG behält sich ansonsten vor, für reine Beratung, Planung/Projektierung sowie Kostenermittlung, separates Honorar zu verrechnen.

5. Garantie

5.1 Für die von uns ausgeführten Arbeiten garantieren wir 2 Jahre. Die Garantie läuft ab Datum der Abnahme oder Rechnungsstellung Schlussrechnung).

5.2 Mängel, die auf fehlerhaftes Material, die Fabrikation oder die Montage, (sofern diese von uns ausgeführt ist) zurückzuführen sind, werden von uns während der Garantiezeit kostenlos behoben.

5.3 Für Geräte und Apparate gilt die Garantie der Hersteller bzw. Lieferfirma.

5.4 Nicht unter die Garantiepflicht fallen:
a) Das Ersetzen der einem normalen Verschleiss unterliegenden Bestandteil.
b) Schäden, die infolge Feuchtigkeit, Überhitzung oder unrichtiger und unsorgfältiger Bedienung auftreten.
c) Reparaturarbeiten, die ohne unsere Genehmigung durch den Besteller oder durch Drittpersonen während der Garantiezeit ausgeführt werden.

5.5 Barrückbehalte sind als Sicherheit für die Garantiepflicht nicht gestattet. An deren Stelle tritt eine Bank- oder Versicherungsgarantie, sofern der Bauherr dies verlangt und die Auftragssumme CHF 20‘000.00 übersteigt (10% der Abrechnungssumme wird garantiert).

5.6 Die Gerber AG haftet nicht für indirekte Schäden oder Verzugsfolgen, sowie Folgeschäden oder Verluste wie z.B. Ausfall von Erträgen, Nutzungsausfall, Energieausfall, Kapitalkosten oder Kosten für Ersatzbeschaffung.

5.7 Die Gerber AG ist für Schäden aus Betriebshaftpflicht für Personen- und Sachschäden pauschal zusammen höchstens bis zu Fr. 30 Mio. versichert. Jede weitergehende Haftung der Gerber AG ist wegbedungen.

5.8 Haftung für Schäden aus arbeitsbedingten Stromunterbrechungen: Die Ausschaltung von Installationsteilen erfolgt nach Absprache mit dem Besteller und / oder der Bauleitung. Diese haftet für allfällige Schäden, die infolge Stromunterbrechung an den angeschlossenen Geräten der Bauherrherrschaft oder Dritten entstehen. Eine Haftung des Unternehmers besteht nur soweit als er die Weisungen des Bestellers oder der Bauleitung nicht beachtet.

6. Frist

6.1 Die Lieferfristen laufen ab Datum der Bestellung.

6.2 Die Lieferfrist ist unverbindlich. Verspätete Lieferungen ergeben keinen Anspruch auf Schadenersatz, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart worden ist. Wenn Lieferfristen zufolge unvorhergesehener Hindernisse (Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, höhere Gewalt) nicht eingehalten werden können, berechtigt dies nicht zur Aufhebung des Vertrages oder zur Geltungsmachung von Schadenersatz.

7. Montage

Der Besteller hat die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit die Montage ungehindert erfolgen kann. Andernfalls gehen die durch Verzögerung wachsenden Mehrkosten und Umtriebe zu seinen Lasten. Unsere Installationen werden nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, instandgehalten und kontrolliert. Als anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die technischen Normen von electrosuisse, die technischen Weisungen des Eidgenössischen Starkstrominspektorates ESTI und Brandschutzvorschriften der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen sowie die SUVA Vorschriften.

8. Haftung bei Bohrungen und Durchbrüchen

Die Gerber AG lehnt jede Haftung für Beschädigungen an bestehenden verdeckten Leitungen ab, von denen sie auf Grund der vorhandenen Informationen keine Kenntnis haben konnte. Ebenso lehnt die Gerber AG jede Haftung für Asbestsanierungen und andere Massnahmen ab, die in Folge der Arbeiten des Unternehmens notwendig wurden, wenn sie auf Grund des Informationsstandes vom vorhanden sein solcher Materialien keine Kenntnis hatte oder keine Kenntnis haben konnte. Ausgenommen von dieser Haftungsbeschränkung sind Schäden, die auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Handeln zurück zu führen sind.

9. Verrechnung

9.1 Mehr- oder Minderarbeit/-lieferung gegenüber der Offerte bzw. Auftragsbestätigung werden bei der Rechnungsstellung berücksichtigt.
9.2 Zahlungskonditionen: 30 Tage netto. Dauern Aufträge länger als 1 Monat so werden die geleisteten Arbeiten / Lieferungen monatlich in Rechnung gestellt (Teil- resp. A-Kontorechnung). Nach Beendigung des Auftrages erfolgt die Schlussrechnung.
9.3 Überzeitzuschläge gemäss GAV
Mo bis Fr 00.00 H – 06.00H 50%
Mo bis Fr 06.00 H – 23.00H 0%
Mo bis Fr 23.00 H – 23.59H 50%
Samstag 00.00 H – 06.00H 50%
Samstag 06.00 H – 13.00H 0%
Samstag 13.00 H – 23.00H 25%
Samstag 23.00 H – 23.59H 50%
Sonn- & Feiertage 100%

10. Beanstandungen

Beanstandungen von Dienstleistungen und Lieferungen werden nur innerhalb von 10 Tagen akzeptiert, gerechnet ab Inbetriebnahme bzw. Lieferdatum. Rücknahme von einzelnen Geräten oder Anlageteilen sind nur mit unserer vorherigen Zustimmung möglich.

11. Gerichtsstand

Für alle aus dem Vertragsverhältnis entstandenen Streitigkeiten ist schweizerisches Recht anwendbar. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Parteien ist Bern.
Stand Juli 2025